Anspruch auf Gründungszuschuss im Anschluss an Arbeitslosengeld

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen,
hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur
Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach
der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
Dieser Gründungszuschuss wird u. a. geleistet, wenn der Arbeitnehmer
bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt.

Die Richter des Bundessozialgerichts haben nun in ihrem Urteil vom
5.5.2010 klargestellt, dass ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss
schon dann besteht, wenn der Arbeitslose in engem zeitlichen Zusammenhang
mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Entgeltersatzleistung erfüllt.
Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang ist gewahrt, wenn zwischen dem
Bestehen eines Anspruchs auf die Entgeltersatzleistung und der Aufnahme
der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr als etwa ein Monat
liegen.

In einem weiteren Urteil stellten die Richter klar, dass eine Aufnahme der
selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit nicht erst dann
vorliegt, wenn der Existenzgründer mit der Produktion von Waren oder
mit Dienstleistungen, die den Gegenstand seines Unternehmens darstellen,
beginnt. Vielmehr kann die selbstständige Tätigkeit auch schon
durch Vorbereitungshandlungen aufgenommen werden, die Außenwirkungen
im Geschäftsverkehr entfalten. So können z. B. der Abschluss
eines Mietvertrags, eine erwirkte vorläufige Gaststättenerlaubnis
oder die Gewerbeanmeldung bereits als Aufnahme der Tätigkeit gewertet
werden, soweit diese Maßnahmen nach dem zugrunde liegenden
Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftseröffnung
ausgerichtet gewesen sind.

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