Steuerlicher Abzug von Aufwendungen, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs stellte bereits mit Beschluss

vom 21.9.2009 fest, dass Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch

privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen) grundsätzlich in

abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die

private Lebensführung aufzuteilen sind.



In zwei weiteren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) den

Beschluss auch auf Aufwendungen, die für die Teilnahme an

Fortbildungsveranstaltungen im Ausland entstehen, angewandt.



Mit Urteil vom 21.4.2010 entschied der BFH in Änderung seiner

bisherigen Rechtsprechung, dass Aufwendungen eines Arztes für die

Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf

die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin"

angerechnet werden kann, zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen

sind, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur

Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt.



In einem weiteren Urteil vom 21.4.2010 hat der BFH entschieden, dass

Reisekosten nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die

private Lebensführung aufzuteilen sind, wenn die beruflichen und

privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden

können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dafür

vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten

Zeitanteile in Betracht.



In diesem Streitfall ging es um den Abzug der Aufwendungen, die einer

Gymnasiallehrerin für Englisch und Religion anlässlich einer

achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin,

Irland, entstanden waren. Die Reise, die von der Englischlehrervereinigung

angeboten und durchgeführt wurde und für die die Lehrerin

Dienstbefreiung erhalten hatte, lief nach einem festen Programm ab, das

kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigungstermine sowie einen

Tagesausflug nach Belfast umfasste. Finanzamt und Finanzgericht lehnten

den Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang ab.



Der BFH gelangte zu einer steuerzahlerfreundlicheren Auslegung und lässt

eine Aufteilung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten

Zeitanteile der Reise zu, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile

feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

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