Der Große Senat des Bundesfinanzhofs stellte bereits mit Beschluss
vom 21.9.2009 fest, dass Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch
privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen) grundsätzlich in
abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die
private Lebensführung aufzuteilen sind.
In zwei weiteren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) den
Beschluss auch auf Aufwendungen, die für die Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen im Ausland entstehen, angewandt.
Mit Urteil vom 21.4.2010 entschied der BFH in Änderung seiner
bisherigen Rechtsprechung, dass Aufwendungen eines Arztes für die
Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf
die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin"
angerechnet werden kann, zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen
sind, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur
Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt.
In einem weiteren Urteil vom 21.4.2010 hat der BFH entschieden, dass
Reisekosten nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die
private Lebensführung aufzuteilen sind, wenn die beruflichen und
privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden
können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dafür
vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten
Zeitanteile in Betracht.
In diesem Streitfall ging es um den Abzug der Aufwendungen, die einer
Gymnasiallehrerin für Englisch und Religion anlässlich einer
achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin,
Irland, entstanden waren. Die Reise, die von der Englischlehrervereinigung
angeboten und durchgeführt wurde und für die die Lehrerin
Dienstbefreiung erhalten hatte, lief nach einem festen Programm ab, das
kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigungstermine sowie einen
Tagesausflug nach Belfast umfasste. Finanzamt und Finanzgericht lehnten
den Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang ab.
Der BFH gelangte zu einer steuerzahlerfreundlicheren Auslegung und lässt
eine Aufteilung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten
Zeitanteile der Reise zu, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile
feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.












