Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust - Finanzverwaltung hebt Nichtanwendungserlass auf

Das Bundesfinanzministerium teilt mit Schreiben vom 14.5.2010 (veröffentlicht

am 28.6.2010) mit, dass es seinen zum Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlusten

ergangenen Nichtanwendungserlass für ein Urteil des Bundesfinanzhofs

(BFH) vom 25.6.2009 jetzt aufhebt. Danach können alle betroffenen Fälle

von dem BFH-Urteil - vermutlich aber nur zeitlich bis 31.12.2010 beschränkt

- profitieren.



Nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren (seit 2009 Teileinkünfteverfahren)

sind Erträge und auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung

von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte (seit 2009 zu 60

%) steuerpflichtig. Wird demnach nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt,

ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei. Der

Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden

Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Die Frage, wie Veräußerungsverluste

zu behandeln sind, wenn keine Einnahmen anfallen, war in der Praxis höchst

umstritten.



Nach einer zu diesem Sachverhalt getroffenen Entscheidung des BFH vom

25.6.2009 gilt das Halbeinkünfteverfahren dann nicht, wenn keine

Einnahmen angefallen sind. Das grundlegend Neue an dieser Entscheidung

ist, dass der Auflösungs- bzw. Veräußerungsverlust in

diesem Falle in vollem Umfang steuerlich abziehbar sein muss.



Die Finanzverwaltung erließ hierzu einen sog. Nichtanwendungserlass,

der bestimmt, dass das Urteil über den entschiedenen Fall hinaus

nicht angewandt werden darf.



Mit seinem Beschluss vom 18.3.2010 reagiert der BFH auf den

Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung zum Urteil vom 25.6.2009 in

einem Fall, in dem einem Steuerpflichtigen aufgrund seiner Beteiligung

keine Einnahmen zugeflossen sind und die Vorinstanz der Rechtsprechung des

BFH folgend das Halbabzugsverbot nicht angewandt hatte. Demnach ist geklärt,

dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung

von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht nur begrenzt abziehbar ist,

wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten

Einnahmen zugehen.



Anmerkung: Der Gesetzgeber beabsichtigt, die bisherige

Verwaltungsauffassung im Jahressteuergesetz 2010 durch eine gesetzliche Änderung

ab dem Veranlagungszeitraum 2011 festzuschreiben.

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