Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung können als Werbungskosten steuerlich
angesetzt werden. Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem
Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie
als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein
ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den
Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug
begehrt wird.
Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab
entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich
endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte zu
erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat.
Dieser endgültige Entschluss muss sich anhand ernsthafter und
nachhaltiger Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen belegen
lassen. Zeigt sich, dass das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist,
nicht vermietbar ist, muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf
hinwirken, durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des
Objekts zu erreichen.
Die Werbungskostenüberschüsse können nach einer
Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen vom 6.5.2010 dann jedoch
nicht berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend enger und klarer
Zusammenhang der Aufwendungen mit der späteren Einkünfteerzielung
nicht festgestellt werden kann. Bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung ist nach längeren Zeiten eines Werbungskostenüberschusses
(im entschiedenen Fall waren es 10 Jahre) erforderlich, dass der
Steuerpflichtige darauf reagiert. Dies gilt auch für die Fälle,
in denen er die Renovierungsarbeiten selber durchführt. Nur eine
zielgerichtete Durchführung, sodass in absehbarer Zeit das Haus
vermietet werden kann, führt zur Berücksichtigung von
Werbungskostenüberschüssen.












