Keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bei Sanierung über einen langen Zeitraum

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus

Vermietung und Verpachtung können als Werbungskosten steuerlich

angesetzt werden. Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem

Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie

als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein

ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den

Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug

begehrt wird.



Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab

entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich

endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte zu

erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat.

Dieser endgültige Entschluss muss sich anhand ernsthafter und

nachhaltiger Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen belegen

lassen. Zeigt sich, dass das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist,

nicht vermietbar ist, muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf

hinwirken, durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des

Objekts zu erreichen.



Die Werbungskostenüberschüsse können nach einer

Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen vom 6.5.2010 dann jedoch

nicht berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend enger und klarer

Zusammenhang der Aufwendungen mit der späteren Einkünfteerzielung

nicht festgestellt werden kann. Bei den Einkünften aus Vermietung und

Verpachtung ist nach längeren Zeiten eines Werbungskostenüberschusses

(im entschiedenen Fall waren es 10 Jahre) erforderlich, dass der

Steuerpflichtige darauf reagiert. Dies gilt auch für die Fälle,

in denen er die Renovierungsarbeiten selber durchführt. Nur eine

zielgerichtete Durchführung, sodass in absehbarer Zeit das Haus

vermietet werden kann, führt zur Berücksichtigung von

Werbungskostenüberschüssen.

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