Mit dem Gesetz zur "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
wurde seit dem 1.1.2009 der Höchstbetrag für den steuerlichen
Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Renovierungs-,
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) von 600 pro Jahr
auf 1.200 verdoppelt.
In der Fachliteratur wird aber teilweise die Meinung vertreten, dass der
erhöhte Betrag bereits ab dem Jahr 2008 anzuwenden sei, weil das
Gesetz, mit dem der neue Höchstbetrag eingeführt worden ist,
bereits vor dem 1.1.2009 in Kraft trat.
Dieser Auffassung folgt das Finanzgericht Münster in seinem Beschluss
vom 11.12.2009 nicht. Aus seiner Sicht bestehen keine ernsthaften Zweifel
daran, dass der auf 1.200 heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag
für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Jahr
2009 gilt. Auch das Finanzgericht Rheinland Pfalz stellt hierzu mit Urteil
vom 26.1.2010 fest, dass für das Jahr 2008 weiterhin der Höchstbetrag
von 600 zum Tragen kommt.
Beim Bundesfinanzhof wurde nunmehr gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sollte das Finanzamt die Aufwendungen
für 2008 nicht bis zum neuen Höchstbetrag anerkennen, ist ggf.
Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf die endgültigen
Entscheidungen Ruhen des Verfahrens zu beantragen.












