Bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs zu Dienstreisen wird ein
pauschaler Kilometersatz von 0,30 je Fahrtkilometer steuerlich berücksichtigt.
Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz setzten den
Kostenersatz für ihre Mitarbeiter zum 1.1.2009 auf 0,35 /km
herauf. Die Wegstreckenentschädigungen, die in Höhe von 0,35 /km
gezahlt werden, sind - unabhängig von einem Nachweis der tatsächlichen
Kosten - steuerfrei. Danach liegt der steuerfreie pauschale Kilometersatz
um 0,05 /km höher als bei den übrigen Steuerpflichtigen.
In der Fachliteratur wird hierin eine sachliche Ungleichbehandlung von
Empfängern von Wegstreckenentschädigungen nach den
Landesreisekostengesetzen und den übrigen Steuerpflichtigen gesehen.
Zu diesem Sachverhalt ist beim Finanzgericht Baden-Württemberg eine
Klage anhängig. Über den weiteren Werdegang werden wir Sie bei
Vorliegen weiterer Informationen unterrichten.












