Werbungskosten bei Kapitalerträgen doch abziehbar?

Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die

im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend

gemacht werden. Dazu gehören Konto-, Depot- und Verwaltungsgebühren,

aber auch Schuldzinsen. Diese Aufwendungen sind mit dem

Sparer-Pauschbetrag von 801 € pro Jahr und Person (1.602 € bei

zusammen veranlagten Ehepaaren) abgegolten.



Von der Streichung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs sind

insbesondere Steuerzahler, die zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage einen

Kredit aufgenommen haben, betroffen. Die hierfür anfallenden Zinsen

werden nicht mehr steuermindernd berücksichtigt. Damit werden

Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage, und

Werbungskosten, welche im Zusammenhang mit einer anderen Einnahmeart

entstehen, unterschiedlich behandelt.



Inwieweit diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz und das Gebot

der Folgerichtigkeit verstößt, soll nun in einem

Musterverfahren - durch eine beim Finanzgericht Münster erhobene

Sprungklage - überprüft werden.

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