Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die
im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend
gemacht werden. Dazu gehören Konto-, Depot- und Verwaltungsgebühren,
aber auch Schuldzinsen. Diese Aufwendungen sind mit dem
Sparer-Pauschbetrag von 801 pro Jahr und Person (1.602 bei
zusammen veranlagten Ehepaaren) abgegolten.
Von der Streichung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs sind
insbesondere Steuerzahler, die zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage einen
Kredit aufgenommen haben, betroffen. Die hierfür anfallenden Zinsen
werden nicht mehr steuermindernd berücksichtigt. Damit werden
Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage, und
Werbungskosten, welche im Zusammenhang mit einer anderen Einnahmeart
entstehen, unterschiedlich behandelt.
Inwieweit diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz und das Gebot
der Folgerichtigkeit verstößt, soll nun in einem
Musterverfahren - durch eine beim Finanzgericht Münster erhobene
Sprungklage - überprüft werden.












