Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Unterschreitung des Mindestlohnes ist strafbar

Das Landgericht Magdeburg hatte die Strafbarkeit eines Arbeitgebers zu prüfen,
der keinen verbindlich festgesetzten Mindestlohn zahlte.

Offiziell waren in dem Unternehmen ausschließlich weibliche
Arbeitskräfte (Putzfrauen) als sogenannte "Minijobber"
beschäftigt. Dem Unternehmer wurde vorgeworfen, dass die Frauen tatsächlich
bei einem Monatslohn zwischen 60 € und 300 € und einem
Arbeitseinsatz von 2 Wochen pro Monat täglich 12 Stunden arbeiten
mussten, sodass der Stundenlohn weit unter dem Mindestlohn lag. Das
Gericht ermittelte Stundenlöhne von maximal 1,79 € und minimal
unter 1 €, die die Putzfrauen erhielten. Der allgemein verbindliche
und damit gesetzliche Mindestlohn betrug im Tatzeitraum mindestens 7,68 €/Stunde.

Nach der Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts muss bei der
Festsetzung der an die Sozialkassen abzuführenden Beiträge nicht
auf den tatsächlich gezahlten (geringeren) Lohn, sondern auf den (höheren)
Mindestlohn abgestellt werden, der den Arbeitnehmerinnen zustand.
Weiterhin hat die Kammer festgestellt, dass Stundenlöhne unter 1 €
ganz offensichtlich unangemessen und sittenwidrig sind.

Da der Unternehmer die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-,
Renten-, Arbeitslosenversicherung) nur aus dem geringeren tatsächlich
gezahltem Lohn und nicht aus dem Mindestlohn bezahlte, ging das Gericht
davon aus, dass eine Straftat (Vorenthalten und Veruntreuung von
Arbeitsentgelt) vorliegt.

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