In Abkehr von seiner Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit
Urteil vom 16.3.2010 den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der
Veräußerung einer sog. wesentlichen Kapitalbeteiligung
anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei
Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.
Derartige nachträgliche Schuldzinsen waren nach der bisherigen
Rechtsprechung des BFH insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen
einheitlich nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Grund für
diese Rechtsprechung war, dass ein Gewinn aus der Veräußerung
der Einkunftsquelle bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
bzw. Kapitalvermögen grundsätzlich nicht steuerbar ist und die
Zinsen in einen Zusammenhang mit der nicht steuerbaren Vermögensebene
gestellt wurden.












