Fahrgastrechte im Zugverkehr

Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und
Nahverkehr: Bahnfahrer erhalten grundsätz-lich eine Entschädigung
in Geld, wenn der Zug ausfällt oder sich verspätet und der
Bahnfahrer etwa wegen eines Anschlussversäumnisses mit erheblicher
Verspätung am Zielort ankommt. Ab einer Ver-spätung von 60
Minuten besteht ein Erstattungsanspruch von 25 % und ab 120 Minuten von
50 % des Fahrpreises. Auf Wunsch ist dieser in bar auszuzahlen. Wird
wegen einer Verspätung von mehr als 60 Minuten eine Übernachtung
erforderlich, muss das Unternehmen dem Fahrgast eine kostenlose
Hotel-unterkunft anbieten.

Das Eisenbahnunternehmen muss keine Entschädigung zahlen, wenn der
Ausfall oder die Verspätung auf ein Verschulden des Fahrgasts, auf
ein unvermeidbares Verhalten eines Dritten oder auf außerhalb des
Eisenbahnbetriebs liegenden unvermeidbaren Umständen beruht (z. B.
weil ein liegengebliebener LKW die Schienen blockiert). Außerdem
kann das Eisenbahnunternehmen von einer Zahlung absehen, wenn der zu
erstattende Betrag unter 4 € liegt.

Bei Zeitfahrkarten (z. B. Bahncard 100) müssen Bahnunternehmen erst
dann eine angemessene Ent-schädigung zahlen, wenn der Fahrgast
wiederholt Verspätungen erleidet. In jedem Falle können
Bahn-fahrer aber von der Zugfahrt absehen, wenn sich eine Verspätung
von mehr als 60 Minuten abzeichnet. Sie erhalten dann entweder den
Fahrpreis zurück oder können die Fahrt später durchführen
(auch mit geänderter Streckenführung).

Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr: Muss
der Bahnfahrer mit dem Ausfall oder der Unpünktlichkeit seines
Nahverkehrszuges rechnen, hat er zusätzlich folgende Rechte:


Bei einer absehbaren Verspätung von mindestens 20 Minuten kann
er jeden beliebigen anderen Zug nutzen, auch einen Zug des Fernverkehrs
(ausgenommen z. B. der ICE Sprinter oder der City Night Line).


Bei Nachtfahrten kann er bei absehbaren Verspätungen von
mindestens 60 Minuten jedes andere Verkehrmittel, also auch ein Taxi,
nehmen. Letzteres gilt allerdings nur, wenn es überhaupt keine oder
keine preisgünstigeren Verkehrsmittel mehr gibt, um den Zielbahnhof
zu erreichen. Die Erstat-tung beträgt maximal 80 €. Als
Nachtfahrt sind Fahrten anzusehen, die fahrplanmäßig in der
Zeit zwischen 0.00 und 5.00 Uhr enden.


Die gleiche Regelung wie für Nachtfahrten gilt, wenn der
fahrplanmäßig letzte Zug des Tages aus-fällt und der
Fahrgast den Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels
nicht mehr bis 24.00 Uhr erreichen kann.




Bei Verspätungen oder dem Ausfall eines Zuges sollte sich der
Fahrgast schon im verspäteten Zug oder im Bahnhof die Verspätung
oder den Ausfall des Zuges bestätigen lassen! Mit der Fahr-karte, auf
der die Strecke unter Angabe des Abfahrts- und Zielorts vermerkt ist, und
der Bestätigung über die Verspätung oder den Ausfall des
Zuges wendet sich der betroffene Bahnreisende dann an das
Eisenbahnunternehmen, bei dem die Fahrkarte gekauft wurde. Das Unternehmen
muss innerhalb eines Monats die Entschädigung zahlen, wenn der
Anspruch berech-tigt ist. Sofern die Auszahlung der Entschädigung bei
der Beantragung nicht in bar verlangt wurde, kann diese auch in Form von
Gutscheinen oder anderen Leistungen erfolgen.

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