Keine Außenhaftung für atypischen stillen Gesellschafter

Ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag
hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten
gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die
Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts. Eine solche Außenhaftung
erfordert einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund (z.
B. im Wege des Schuldbeitritts).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändert sich die
Haftungslage selbst dann nicht, wenn der stille Gesellschafter zum
Generalbevollmächtigten ernannt und ihm die diesem besonderen Verhältnis
zugrunde liegenden Pflichten übertragen werden.

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