Zeugnis - verschlüsselte Formulierung

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf keine
Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren
Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu
treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).

In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war ein Arbeitnehmer vom
1.4.2004 bis zum 28.2.2007 als Mitarbeiter im "SAP Competence Center"
eines Unternehmens beschäftigt. Der Arbeitgeber erteilte ihm unter
dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden
Absatz: "Wir haben den ... als sehr interessierten und
hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe
Einsatzbereitschaft zeigte. Der ... war jederzeit bereit, sich über
die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens
einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen
Zufriedenheit."

Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Formulierung "kennengelernt".
Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der
Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der
Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der
jeweiligen Aussage zutreffe.

Das Bundesarbeitsgericht hat hier entschieden, dass die im Zeugnis
enthaltene Formulierung, "als sehr interessierten und hochmotivierten
Mitarbeiter kennengelernt", aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts
nicht den Eindruck erweckt, das Unternehmen attestiere dem Arbeitnehmer in
Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.

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