Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit

Gemäß dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sind Beschäftigte,
in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern von der Arbeitsleistung vollständig
oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen
Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit beträgt
für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens
6 Monate.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall teilte ein
Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Februar 2009 mit, dass er im Zeitraum
vom 15. bis 19.6.2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I)
unter Inanspruchnahme von Pflegezeit in häuslicher Umgebung pflegen
werde. Dem stimmte der Arbeitgeber zu. Mit Schreiben vom 9.6.2009 zeigte
der Arbeitnehmer an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29.12.2009
pflegen. Hier widersprach der Arbeitgeber. Als Begründung führte
er aus, dass der Arbeitnehmer nicht berechtigt sei, für denselben
Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der
Arbeitnehmer ist jedoch der Auffassung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis
zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits
genommenen Woche zusteht.
Das BAG kam zu dem Entschluss, dass das PflegeZG dem Arbeitnehmer ein einmaliges
Gestaltungsrecht gibt, das er durch die Erklärung gegenüber
dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen
Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt
selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von 6
Monaten unterschreitet.

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