Grenze bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten dauerhaft auf 500.000 € angehoben

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde ("Soll-Versteuerung").
Auf die Bezahlung der Leistung durch den Kunden kommt es dabei nicht an.

Unternehmern, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht
mehr als 500.000 € betragen hat, haben die Möglichkeit, die
Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen ("Ist-Versteuerung").
Dabei entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
das Entgelt für die Leistung durch den Unternehmer vereinnahmt worden
ist, das heißt, die Abführung der Steuer an das Finanzamt muss
erst erfolgen, wenn und soweit der Kunde gezahlt hat.

Die Umsatzgrenze wurde zum 1.7.2009 bundeseinheitlich auf den bis dahin
nur für die neuen Bundesländer geltenden Betrag von 500.000 €
angehoben. Die Maßnahme war bis zum 31.12.2011 befristet. Bei einem
Auslaufen der Befristung würde die maßgebliche Umsatzgrenze
bundesweit auf 250.000 € absinken. Dadurch würde den Unternehmen
wichtige Liquidität entzogen werden. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung
des Umsatzsteuergesetzes wird die Umsatzgrenze von 500.000 €
dauerhaft fortgeführt.

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