Erkrankt ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, muss er spätestens
nach 3 Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage auch schon
früher verlangen. Es ist bislang unter Juristen umstritten, ob
der Arbeitgeber dafür einen besonderen Anlass braucht.
Das hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) in seinem Urteil vom
14.9.2011 verneint. Das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, bedarf danach weder
einer Begründung noch ist die Aufforderung des Arbeitgebers vom
Gericht auf "billiges Ermessen" zu überprüfen.
In dem vom LAG entschiedenen Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin für
den Tag krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine
Dienstreise beantragt hatte. Der Arbeitgeber hatte sie daraufhin
aufgefordert, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches
Attest einzuholen und vorzulegen. Die Arbeitnehmerin sah das als sachlich
ungerechtfertigt an.
Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.












