Überschwemmung durch Regenwasserablauf kein Elementarschaden

Bei Elementarschäden handelt es sich allgemein um Schäden, die
durch das Wirken der Natur verursacht werden (z. B. Sturm, Hagel, Überschwemmung
usw.). Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg haben nun in ihrem
Urteil vom 20.10.2011 klargestellt, dass es sich nicht um eine Überschwemmung
im Sinne der Elementarschadenversicherung handelt, wenn Regenwasser über
eine schräge Abfahrt in eine im Keller gelegene Garage und von dort
aus in angrenzende Räume läuft.

Der Versicherungsfall setzt einen Schaden durch eine Überschwemmung
des Versicherungsortes voraus. Bei einer Überschwemmung handelt es
sich um eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude
liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden. Nach Auffassung der
Versicherung sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn Wasser
direkt über die schräge Einfahrt in die Garage und dann in das
Kellergeschoss gelangt.
Überflutung von Grund und Boden ist anzunehmen, wenn sich erhebliche
Wassermengen auf der Geländeoberfläche, also auf dem
versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes
ansammeln. Wasser, was von der Straße - etwa durch eine Kellertür
- in den betroffenen Gebäudeteil läuft, genügt für die
Annahme des Versicherungsfalles dagegen nicht. Nicht ausreichend ist es nämlich
nach der Definition, wenn sich Niederschlagswasser (erst) in dem Gebäude
selbst ansammelt.

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