Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsverpachtung und -unterbrechung

Die Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 normiert die
gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer allmählichen
(schleichenden) Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden
Gewerbebetrieben eindeutiger. Insbesondere in den Fällen der
Betriebsverpachtung kam es zu aufwendigen Verwaltungsverfahren, wenn der
Steuerpflichtige keine eindeutige Aufgabeerklärung abgab. Dies wird
durch die Neuregelung entbehrlich.

In das Einkommensteuergesetz wird dafür eine gesetzliche Fiktion
eingeführt, nach der bei einer Betriebsunterbrechung oder
Betriebsverpachtung im Ganzen der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen
Betriebsaufgabeerklärung durch den Steuerpflichtigen als fortgeführt
gilt. Die Regelung stellt die Besteuerung stiller Reserven bei ruhenden
oder verpachteten Betrieben und Mitunternehmeranteilen sicher, auch wenn
zwischenzeitlich eine Betriebsaufgabe erfolgt ist, diese jedoch nicht
gegenüber dem Finanzamt erklärt wurde. Ohne diese Regelung würden
die aufgedeckten stillen Reserven bei zu spät erkannter oder erklärter
Betriebsaufgabe unter Umständen bei eingetretener Festsetzungsverjährung
nicht mehr besteuert werden können.

Die Betriebsaufgabeerklärung wird nur dann auf den vom
Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anerkannt, wenn die Aufgabeerklärung
spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt. Damit wird
sichergestellt, dass der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe nicht auf
einen Zeitpunkt erklären kann, für den bereits die
Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

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