Im Ausland lebende Personen können auch durch die Unterhaltung eines spartanischen, fremdmöblierten sog. „Stand-by-Zimmers“ einen festen Wohnsitz und damit eine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland begründen.
Vor dem FG Hessen hatte eine im europäischen Ausland lebende Flugbegleiterin geklagt. Ihre Fluglinie hatte verlangt, dass sie im Umkreis ihres Einsatzflughafens über eine Unterkunft verfüge, wobei auch ein Hotelzimmer ausreiche. In der Folge mietete sie eine kleine 1,5-Zimmer Wohnung mit Küche und Bad an. In einem vergleichbaren Fall vor dem FG Hamburg wurde von drei Personen eine 1-Zimmer Wohnung mit Kochnische, Duschraum und Schlafsofa angemietet.
Die Finanzgerichte urteilten in beiden Fällen, dass die Kläger durch die „Stand-by-Zimmer“ einen inländischen Wohnsitz haben und daher in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig seien.
Seinen Wohnsitz i.S:v. § 8 AO hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff stellt dabei auf die objektive, tatsächliche Gestaltung ab, ohne subjektive Absichten zu berücksichtigen.
Dass die Klägerin im Fall die „Stand-by-Wohnung“ daher nicht als häusliche Bleibe sondern nur als Schlafstelle bzw. Hotelersatz betrachtete, war daher nicht von Bedeutung. Auch eine spartanische Wohnungseinrichtung verbunden mit einer geringen Anzahl von Übernachtungen und der ausschließlich beruflichen Veranlassung seien unerheblich.
Zur Erfüllung des Wohnungsbegriffs nach § 8 AO ist ein qualitativer Mindeststandard nicht erforderlich. Eine „Stand-by-Wohnung“ kann trotz Fremdmöblierung und minimaler Ausstattungsstandards zum Bewohnen in diesem Sinne geeignet sein. Eine abgeschlossene Wohnung sowie eine eigene Küche und sanitäre Einrichtungen sind nicht erforderlich. Folgerichtig hat die Finanzverwaltung in einem „Erlass betr. abziehbaren Werbungskosten des fliegenden Personals“ festgestellt, dass bei Anmietung eines „Stand-by-Zimmers“ die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen können (anders hingegen bei nur gelegentlicher Hotelübernachtung).
Das Innehaben einer Wohnung setzt aber die Verfügungsmöglichkeit und die tatsächliche und nicht nur vorübergehende Nutzung des Steuerpflichtigen voraus. Eine nur vorübergehende oder notdürftige Unterbringungsmöglichkeit erfüllt den Wohnungsbegriff daher nicht.
Fazit:
Die Grenzziehung zwischen Aufenthalt und Begründung eines Wohnsitzes ist in der Praxis schwierig und mit einigen Fallstricken behaftet. Um eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu vermeiden, sollten sich Steuerpflichtige vor der Anmietung einer solchen Wohnung dringend beraten lassen. Auch die scheinbar leichte Alternative, die Anmietung eines Hotelzimmers, kann von der Finanzverwaltung unter bestimmten Umständen als Wohnsitz angesehen werden.
FG Hessen v. 13.12.2010, Az: 3K 1060/09; FG Hamburg v. 10.7.2008, Az: 6K 56/06; Erlass v. 6.2.2009, FSen Berlin III B – S2354 – 1/2006.
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