Besteuerung von Grenzgängern

Grenzgänger im steuerlichen Sinne sind Personen, die in einem bestimmten Staat (z.B. in Deutschland) wohnen, jedoch in einem anderen Staat (z.B. in der Schweiz) arbeiten. Die Sorge, dass nun sowohl der Wohnsitzstaat als auch der Arbeitsortstaat das Arbeitseinkommen jeweils vollumfänglich besteuern, muss der Grenzgänger allerdings nicht haben. In den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA; z.B. Deutschland / Schweiz) wird nämlich jeweils festgelegt, welcher der beiden Staaten das Besteuerungsrecht besitzt. Im Ergebnis werden Grenzgänger grundsätzlich in ihrem Wohnsitzstaat besteuert (unter Anrechnung evtl. im Arbeitsortstaat einbehaltener Quellensteuer).

Für Grenzgänger mit deutschem Wohnsitz ist dieses Ergebnis wegen der in Deutschland relativ hohen Steuerbelastung naturgemäß enttäuschend. Allerdings existieren im Einzelfall durchaus Möglichkeiten, das Besteuerungsrecht doch noch – ganz oder teilweise – auf die Schweiz zu verlagern und somit das Arbeitseinkommen in Deutschland völlig oder zumindest teilweise steuerfrei zu stellen! Die Grenzgängereigenschaft entfällt nämlich, wenn ein Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen während eines Kalenderjahres aus beruflichen Gründen nach Arbeitsende nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

Die deutsche Finanzverwaltung setzt naturgemäß alles daran, ihr Besteuerungsrecht zu behalten und den Grenzgängerstatus zu bewahren (Stichworte: Zumutbarkeit des Pendelns, nicht beruflich veranlasste Zweitwohnung in der Schweiz, besondere Zählweise von Nichtrückkehrtagen, Ignorieren von Nichtrückkehrtagen, Zusammenfassung von Arbeitstagen, Anforderung von Beweismitteln etc.). Hier sind wir unseren Mandanten dabei behilflich, alle rechtlichen Möglichkeiten zur Steuerersparnis auszuschöpfen!

Auch bei leitenden Angestellten schweizerischer Gesellschaften (z.B. Prokuristen, Geschäftsführer, Direktoren) ist zunächst zu klären, ob sie Grenzgänger im Sinne des DBA sind. Falls nicht, besteht für diese Personengruppe eine besondere Bestimmung dahingehend, dass ihr Gehalt stets vollumfänglich in der Schweiz besteuert wird. Diese – vom Bundesfinanzhof bereits mehrfach bestätigte – Regelung wird dennoch von den deutschen Finanzämtern derzeit einfach ignoriert! Wir empfehlen deshalb, sich in derartigen Fällen mit uns in Verbindung zu setzen!

Fazit: Grenzgänger sollten sich steuerlich und rechtlich ausführlich beraten lassen, um mögliche Sparpotenziale voll auszuschöpfen.